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Fragen und Antworten

Widerrufsrecht und Maklervertrag

Seit Mitte Juni 2014 gilt das Widerrufsrecht auch für Maklerverträge. Die EU hat hier die Verbraucherrichtline VRRL umgesetzt.

Das Gesetz bezieht sich in erster Linie auf sogenannte Fernabsatzvertäge. Das sind Verträge, die durch Briefwechsel, E-Mails oder Telefonate angebahnt werden. Heute findet eine Kontaktaufnahme zum Immobilienmakler oft über genau diese Wege statt. Aus diesem Grund sind auch Immobilienmaklerverträge betroffen. Die EU will damit die Rechte von Verbrauchern stärken. Sie sollen insbesondere davor geschützt werden, unbedarft mit einfachen Klicks weitreichende Verträge abzuschliessen.
Der Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler für die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Vergütung (Provision) zu zahlen. Der Vertragstyp ist im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 452 ff. geregelt
Sie melden sich telefonisch oder per Email auf das Online-Exposé für ein Miet- oder Kaufobjekt über ein Internetportals bei uns. Sie nehmen damit ein konkretes Angebot zur Immobilienvermittlung in Anspruch und deshalb kommt ein Maklervertrag zustande. Der Vertrag kommt in diesem Fall mündlich bzw. durch einvernehmliches Handeln zustande. Schriftform ist nicht erforderlich. Vielen Kunden war übernaupt nicht klar, dass Sie mit der Vereinbarung einer Besichtigung bereits einen Maklervertrag abgeschlossen haben. Früher war das auch nicht unbedingt erforderlich. Da nicht jeder Kunde nach der Besichtigung auch kauft, musste mit diesen Kunden kein Vertrag geschlossen werden.
Der Maklervertrag an sich ist kostenfrei, da Makler auf Erfolgsbasis arbeiten. Erst wenn es zum Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages kommt, wird eine Provision fällig. So regelt es schon lange das BGB.
Wir nehmen die Rechte unserer Kunden sehr ernst und halten uns an bestehende Gesetze. Ihnen steht ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Wir sind verpflichtet, Sie darüber zu informieren und dies auch zu dokumentieren. Dies gilt umso mehr, als die meisten Kunden mit uns durch einvernehmliches Handeln einen Vertrag mit uns abgeschlossen haben.
Rechtssicherheit für beide Seiten: Durch die Belehrung des Maklerkunden über sein Widerrufsrecht für Maklerverträge wird er umfassend aufgeklärt und davor bewahrt, übereilte Entschlüsse zu treffen. Er weiß nun genau, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist, ihm ein Widerrufsrecht zusteht und das erst bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages eine Provision an den Makler zu zahlen ist. Der Makler wiederum darf sich sicher sein, dass er es mit sehr gut vorqualifizierten Kunden zu tun hat, der ernst genommen werden will. Beide Seiten haben Rechtssicherheit und wissen, worauf Sie sich eingelassen haben. Das ist eine typische win-win Situation.
Natürlich nicht. Service sieht anders aus. Der Kunde möchte natürlich sofort Informationen über seine Wunschimmobilie. Die bekommt er auch, dafür muss der Kunde aber mit der Widerrufsbelehrung erklären, dass der Makler für ihn sofort tätig werden darf. Ferner muss dem Kunde klar sein, dass sein Widerrufsrecht erlischt, wenn der Makler seinen Vertrag vollständig erfüllt hat und es zum Abschluss eines Kauf oder Mietvertrages kommt.

Und nur dann fällt eine Provision an, Besichtigungen sind und bleiben selbstverständlich kostenfrei!

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